Bei Rückkehr aus Risikogebieten: Daheim bleiben!

Kinder und Jugendliche, die aus einem benannten Corona-Risikogebiet zurückgekehrt sind, dürfen für 14 Tage (vom Tag der Rückkehr aus) nicht zur Schule kommen. Diese Allgemeinverfügung hat das Bayerische Gesundheitsministerium am Samstag, den 7. März 2020 erlassen.

Der entscheidende Passus der Verfügung, auf die Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml hingewiesen hat, lautet: »Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet keine Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. Ausreichend ist, dass die Festlegung des Gebietes als Risikogebiet durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt. Die Risikogebiete sind unter https://​www​.rki​.de/​D​E​/​C​o​n​t​e​n​t​/​I​n​f​A​Z​/​N​/​N​e​u​a​r​t​i​g​e​s​_​C​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​/​R​i​s​i​k​o​g​e​b​i​e​t​e​.html tagesaktuell abrufbar. Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung haben sich in einem Risikogebiet aufgehalten, wenn sie dort kumulativ mindestens 15-minütigen Kontakt zu einer anderen Person als den Mitreisenden im Abstand von weniger als 75 cm hatten.«

Mit dieser Verfügung geht an die Erziehungsberechtigten eine verbindliche Anforderung: Die Eltern sind verpflichtet, nach Rückkehr aus einem Risikogebiet ihr Kind nicht in die Schule zu schicken. Risikogebiete nach dem Robert-Koch-Institut sind in Europa seit dem 11. März 2020 ganz Italien und in Frankreich die Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne).

Die betreffenden Schülerinnen und Schüler dürfen nicht betreut werden, sobald die Rückkehr aus einem Risikogebiet den Schulen bekannt wird. Die Lehrkräfte sind ausdrücklich nicht beauftragt, gezielt durch Nachfragen zu erforschen, ob Kinder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Dies obliegt allein den Erziehungsberechtigten.

Für Bayern heißt das konkret: Alle Kinder und Jugendlichen, die sich in den Faschingsferien in Italien aufgehalten haben, sind mit der Erklärung Gesamtitaliens zum Krisengebiet vom 14-tägigen Fernbleiben von der Schule (ab dem Tag der Rückkehr) betroffen. Gleiches gilt für die genannten französischen Gebiete.

Im Internet lässt sich die Allgemeinverfügung komplett nachlesen.