Richtlinien zum Besuch des Ethikunterrichtes

1. Für Schüler, die nicht am ­Religionsunterricht teilnehmen, ist der Ethikunterricht Pflichtfach (Art. 47 Abs. 1 BayEUG).

2. Schüler, die einer Religionsgemeinschaft angehören und deren regulären Unterricht als Pflichtfach besucht haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in den Ethikunterricht wechseln. Dieser Antrag muss am Ende eines Schuljahres für das folgende bei der Schulleitung gestellt werden (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 GSO).

3. Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigem Grund während des Schuljahres austreten, müssen innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel nicht länger als drei Monate) eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres ablegen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 GSO).

4. Schüler, die beim Eintritt in die Oberstufe in den Ethikunterricht wechseln und in Ethik eine Abiturprüfung ablegen wollen, müssen sich am Ende der 10. Klasse einer Feststellungsprüfung über den Stoff des Faches Ethik der 10. Jahrgangsstufe unterziehen.

5. Schüler, die ein W‑Seminar im Fach Ethik besuchen möchten, müssen den Ethikunterricht in der Qualifikationsphase belegen (Vgl. KMBEK 9. Juli 2010).

6. Ein P‑Seminar im Fach Ethik kann von allen Schülern gewählt werden.